Vom Hort zur Schule

„Wir sind überzeugt, dass unsere schwerstbehinderten Schülerinnen und Schüler ein Recht haben, Gemeinschaft zu erfahren in den typischen Altersphasen mit ihren typischen Merkmalen und Lebensaufgaben.“

Eltern und Lehrkräfte gaben unserer Schule 1982 den Namen „Helen-Keller-Schule“.

Damit wollten sie zum Ausdruck bringen, was Inhalt und Geist unseres Schullebens bestimmt.

Helen Keller lebte in Tuscambia, Alabama (1880-1968). Sie war ein blindes, gehörloses (früher taubstumm genannt) und schwer im Verhalten beeinträchtigtes Kind, dessen Eltern verzweifelt nach Hilfe suchten. Durch die liebevolle, geduldige und fachkompetente Lern- und Lebensbegleitung ihrer Lehrerin Miss Anne Sullivan Macy gelang es Helen, die Welt immer besser mit ihren Sinnen wahrzunehmen und sich selbst zum Ausdruck zu bringen durch Gebärden, Zeichen, Sprache und Schrift. Mit dieser Lehrerin fasste Helen Zutrauen zu sich selbst und zu ihren Mitmenschen und konnte in der Gesellschaft leben und erfolgreich arbeiten.

Helen lernte, Beziehung zur Welt aufzunehmen, zu Personen und Sachen in alltäglichen Situationen; sie wurde eindrucks- und ausdrucksfähig trotz der mehrfachen Behinderung. Sie fand ihren Platz im Leben, in Gemeinschaft mit anderen. Das war nur möglich, weil ihre Lehrerin Miss Sullivan Macy neben ihren fachlichen Fähigkeiten ein optimistisches Menschenbild hatte und den festen Glauben daran, dass jeder noch so schwer beeinträchtigte Mensch sich (durch Beziehungnahme) entwickeln kann. Sie machte Helen ein Angebot in allen Entwicklungsbereichen, die für ihre Persönlichkeitsbildung wichtig waren. Sie verstand ihren Auftrag als einen „ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag“.

Eigentlich müsste unsere Schule den Namen der Lehrerin tragen, die dem Kind einen Weg in ein erfülltes Leben ermöglichte. Doch wir denken, dass der bekannte Name der Helen Keller dies alles einschließt.

Dem Leben und Lernen in unserer Schule liegt ein staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag zugrunde.

Das bedeutet, die Grundrechte des Grundgesetzes und der Landesverfassung gelten als Leitfaden. Das darin zum Ausdruck gebrachte Menschenbild und Demokratieverständnis ist für uns leitend. Diesem Bewusstsein folgend erhielten 1965 geistig behinderte Kinder und Jugendliche in NRW durch Änderung des Schulpflichtgesetzes wieder das Recht auf öffentliche Bildung, das sie 1933 im Reichsschulpflichtgesetz verloren hatten.

Gründung der Lebenshilfe e.V.
Die Eltern, die sich – dem Vorbild der Niederlande folgend – in der Lebenshilfe e. V., einer Vereinigung von Eltern geistig behinderter Kinder und Jugendlicher organisiert hatten, forderten diese Änderung, nachdem sie in vereinseigenen Bildungseinrichtungen die Bildbarkeit ihrer Kinder unter Beweis gestellt hatten.

Für eine Übergangszeit bis 1973 erfüllten geistig behinderte Kinder und Jugendliche hier im Kreis Mettmann ihre Schulpflicht in so genannten „Tagesbildungsstätten“. Diese unterstanden dem damaligen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und befanden sich in der Trägerschaft des Kreises Mettmann, der die Zeit nutzte, um in Ratingen, Velbert und Langenfeld Schulen für Geistigbehinderte“ zu errichten.

Nach Fertigstellung erfolgte in Ratingen 1973 die „Umwandlung“ von 3 Tagesbildungsstätten in eine Schule durch Übernahme des Personals in den Schuldienst und Ernennung einer Sonderschullehrerin zur Schulleiterin.

Die ersten Unterrichtskonzepte beruhten damals allerorten vornehmlich auf dem Erfahrungswissen dieser Pioniere, unter Zuhilfenahme der extrem geringen Literatur zur Geistigbehindertenpädagogik. Nach und nach – in Zusammenarbeit von Hochschullehrkräften und Praktikern – entstanden 1975 die Richtlinien für den Unterricht an Schulen für Geistigbehinderte.

Selbstverwirklichung in sozialer Integration
Das ist die Leitidee dieses (neuen) Sonderschultyps. In den folgenden 25 Jahren hat sich vieles verändert, insbesondere der Personalkreis. Zunehmend seit 1977/78 wird die Schule auch von schwerst-mehrfachbehinderten Kindern und Jugendlichen besucht, auf welche die alten Aufnahmekriterien nicht mehr zutrafen. Was damals als Voraussetzung für die Aufnahme galt, zum Beispiel Ansprechbarkeit, ist seit 1978 Ziel schulischer Bildungs- und Erziehungsbemühungen. Durch das Schulgesetz und die AO-SF (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung) von 2005 sind die Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung neu beschrieben worden. Der Begriff „Förderschule“ hat den Begriff „Sonderschule“ ersetzt. So wird die bisherige Sonderschule „Schule für Geistigbehinderte“ nunmehr als „Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung“ bezeichnet.

Der Schulträger half sukzessive, die räumlichen und personellen Rahmenbedingungen zu verändern. Wir Lehrkräfte stellten uns mit unserem unterrichtlichen Angebot auf die Kinder und Jugendlichen ein, zuerst in einer, dann in zwei eigenen Klassen mit dem Ziel der stundenweisen und später vollständigen Eingliederung in die bestehenden Klassen der einzelnen Stufen.

Wir sind überzeugt, dass unsere schwerstbehinderten Schüler/innen ein Recht haben, Gemeinschaft zu erfahren in den typischen Altersphasen mit ihren typischen Merkmalen und Lebensaufgaben. Sie nehmen am Gesamtunterricht der Klasse teil und erhalten daneben spezifische Lernangebote entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen.